Geschworenengericht \ Organisation \ Zuständigkeit
Zuständigkeit des Geschworenengerichtes
Folgende Delikte des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) werden erstinstanzlich vom Geschworenengericht beurteilt (§ 56 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG):

1. vorsätzliche Tötung Art. 111 StGB
2. Mord Art. 112 StGB
3. Totschlag Art. 113 StGB
4. schwere Körperverletzung Art. 122 StGB
5. (qualifizierter) Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB
6. (qualifizierte) Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 und 4 StGB
7. (qualifizierte) Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 184 StGB
8. (qualifizierte) Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 und 3 StGB
9. (qualifizierte) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB
10. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB

Diese Delikte kommen grundsätzlich dann vor Geschworenengericht, wenn der Angeklagte nicht geständig ist. Gesteht er die Tat, wird er vom Obergericht beurteilt.

Der Angeklagte kann zwischen dem Geschworenengericht und dem Obergericht wählen,
· wenn er den Sachverhalt anerkennt und bloss die rechtliche Würdigung bestreitet
· wenn er die Tat vor Vollendung des 25. Altersjahres begangen hat.